Vereinssatzung − Fitnessclub Bad Liebenwerda 2003 e.V.
§ 1 Name, Sitz
- 1 − Der Verein führt den Namen “Fitness-Club Bad Liebenwerda 2003 e.V.”.
- 2 − Der Verein hat seinen Sitz in Bad Liebenwerda Ortsteil Zobersdorf.
- 3 − Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Cottbus eingetragen. Er führt den Zusatz “e.V.”.
- 4 − Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel und Zweck
- 1 − Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige und förderungswürdige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO) 1977 in der jemals gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
- 2 − Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Kraftsports und des allgemeinen Fitnesssports.
- 3 − Der Satzungszweck wird u.a. verwirklicht durch:
- die Unterhaltung einer Fitnessstudioanlage
- die Unterhaltung des Vereinsgebäudes (Wartung, Reparatur, Erneuerungen, usw.)
- die Unterhaltung einer entsprechenden Außenanlage (Pflege, Reparaturen, Erneuerungen, usw.)
- die Arbeit in allen Altersgruppen - 4 − Der Verein bekennt sich uneingeschränkt zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und ist parteipolitisch unabhängig.
§ 3 Mitgliedschaft
- 1 − Der Verein hat ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
- 2 − Ordentliche Mitglieder können sein: Natürliche Personen die bereit sind, aktiv an der Arbeit des Vereins mitzuwirken.
- 3 − Fördernde Mitglieder können sein: Natürliche oder juristische Personen, die den Verein ideell oder finanziell unterstützen wollen. Hierzu können Firmen, Institutionen, Körperschaften, Vereine und sonstige Organisationen gehören.
- 4 − Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- 1 − Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
- 2 − Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt
- Ausschluss
- Tod. - 3 − Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer auf dem Mitgliedsvertrag festgeschriebenen Frist.
- 4 − Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn
- in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen oder den Satzungszweck vorstoßen wird,
- die Interessen und das Ansehen des Vereins geschädigt wurden,
- die Mitgliedsbeiträge länger als 2 Monate überfällig sind.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben.
§ 5 Stimmrecht
- 1 − Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Eine Vertretung in der Mitgliederversammlung oder die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
§ 6 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der erweiterte Vorstand
§ 7 Der Vorstand
- 1 − Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand mit 2 Mitgliedern und dem
untergeordneten erweiterten Vorstand:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) erweiterter Vorstand:
- dem Schriftführer
- dem Schatzmeister
- und 2 Beisitzern
- 2 − Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gemäß § 26 Abs. 2 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.
- 3 − Der Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse gegenüber der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er führt alle Geschäfte, die sich aus den Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 dieser Satzung ergeben.
- 4 − Erklärungen gegenüber der Presse werden vom Vorsitzenden abgegeben, soweit der Vorstand nichts anderes bestimmt.
- 5 − Der Vorstand und sonstige Organe des Vereins haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten entstandenen Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist strittig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast. Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.
- 6 − Durch den Vorstand können zur Lösung fachspezifischer Probleme sachkundige Personen für Arbeitsgruppen berufen und zur Anhörung oder Stellungnahme aufgefordert werden.
- 7 − Für Vorstandsämter können nur ordentliche und Ehrenmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine Mindestvereinszugehörigkeit von 8 Jahren sowie eine berufliche oder fachliche Eignung vorweisen, gewählt werden. Wahlkandidaten für Vorstandsämter müssen spätestens 12 Wochen vor der Wahl feststehen. Daher müssen die Bewerbungen für Vorstandsämter bis zu diesem Zeitpunkt beim Vorstand in schriftlicher Form, in der auch die Motivation für die Bewerbung hervorgeht, eingereicht werden.
- 8 − Der Vorstand prüft ob die Kandidaten den Bestimmungen der Satzung § 7 Abs. 7 entsprechen. Ist das der Fall, stellt der Vorstand die Kandidaten zur Wahl auf.
§ 8 Amtszeit und Sitzungen des Vorstandes
- 1 − Der Vorsitzende sowie die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 6 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- 2 − Der Vorstand ist verpflichtet, vor Ablauf seiner Amtszeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die den Neuen Vorstand wählt.
- 3 − Der Vorstand kann über seine Amtszeit hinaus, bis zur Neuwahl des Vorstands, im Amt bleiben.
- 4 − Der Vorstand muss mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung abhalten.
- 5 − Der Vorstand wird einberufen, wenn der Vorsitzende es für erforderlich hält oder wenn zumindest 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt.
- 6 − Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Einhaltung einer Frist von 1 Woche und unter Angabe der Tagesordnung. In dringenden Ausnahmefällen ist eine Verkürzung der Ladungsfrist auf 2 Tage zulässig.
- 7 − Beschlussfassungen des Vorstandes erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- 8 − Auf Beschluss der Mitgliederversammlung hin, kann die Amtszeit des Vorstands vorzeitig verlängert werden.
§ 9 Mitgliederversammlung
- 1 − Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
- 2 − Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder die Einberufung der Mitgliederversammlung von 1/4 der Mitglieder unter Angabe der Gründe gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.
- 3 − Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 – 6 Wochen schriftlich, mündlich, per E-Mail oder per Aushang am und im Vereinsgebäude vom Vorstand einzuladen. Sie ist, sowie diese Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes festlegt, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig
- 4 − Aufgabe der Mitgliederversammlung ist insbesondere:
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl von zwei Rechnungsprüfern
c) Entlastung des Vorstandes nach Bestätigung der geprüften Jahresrechnung und des Jahresberichtes
d) Bestimmung der Grundsätze der Arbeit des Vereins
e) Änderung der Satzung
f) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern im Berufungsverfahren
g) Bestätigung des Jahreshaushaltes
h) Festsetzung der Beitragsordnung
i) Auflösung des Vereins
- 5 − Zur Auflösung des Vereins muss mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sein. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen bedürfen ebenfalls der Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
- 6 − Alle anderen Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt.
§ 10 Projektgruppen
- 1 − Zur Erarbeitung von Vorschlägen für die Lösung komplexer Vorhaben und/oder deren Durchführung kann der Vorstand durch Beschluss Projektgruppen einrichten.
- 2 − Die Projektgruppen sind dem Vorstand zugeordnet.
- 3 − Bei Einrichtung von Projektgruppen ist vom Vorstand die Aufgabenstellung und die Dauer der Einrichtung vorzugeben.
§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
- Die Tagesordnung und Beschlusse sind in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 12 Finanzmittel
- 1 − Der Verein verwendet seine Mittel im Rahmen eines für das Geschäftsjahr aufzustellenden Haushaltsplanes.
- 2 − Die Rechnungsprüfer führen mindestens einmal jährlich eine Kassenprüfung durch und legen hierüber der Mitgliederversammlung einen Bericht vor.
- 3 − Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder sowie durch Zuwendungen aufgebracht.
- 4 − Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge (Beitragsordnung) beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
§ 13 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
- 1 − Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- 2 − Bei Bedarf können Vereins- und Organämter, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage, auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalisierten Aufwandsentschädigung, der „Ehrenamtspauschale“ nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz, ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
- 3 − Die Mitgliederversammlung ist ermächtigt bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung an Dritte zu vergeben.
- 4 − Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
- 5 − Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
- 6 − Von der Mitgliederversammlung können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
- 7 − Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.
§ 14 Geschäftsführung
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und einen Geschäftsführer bestellen. Dieser muss nicht dem Vorstand angehören. Ist der Geschäftsführer nicht Mitglied des Vorstandes, so nimmt er an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
§ 15 Datenschutzerklärung
- 1 − Speicherung von Daten:
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein dessen Adresse, Alter und Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System des ersten und zweiten Vorsitzenden gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedernummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (zB. Speicherung von Telefonnummern, ausgeübter Beruf/Tätigkeit, E-Mailadresse) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht. - 2 − Weitergabe der Daten an die Verbände:
Als Mitglied des Landessportbunds Brandenburg e.V., Schopenhauerstraße 34, 14467 Potsdam, des Fitness- und Bodybuildingverbands Land Brandenburg e.V., Kienhorststraße 4a, 14476 Potsdam und des Kreissportverbunds Elbe-Elster e.V., Tuchmacherstraße 24, 03238 Finsterwalde, ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an die Verbände zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Alter und Vereinsmitgliedernummer; bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mailadresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Im Rahmen - 3 − Pressearbeit:
Der Verein informiert die Tagespresse sowie andere entsprechende Zeitungen und Zeitschriften über Turnierergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins (www. http://fitnessclub-bali.de) veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt den Landessportbund Brandenburg e.V., den Fitness- und Bodybuildingverband Land Brandenburg e.V. und den Kreissportverbund Elbe-Elster e.V. von dem Widerspruch des Mitglieds. - 4 − Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder:
Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, wie Turniere und deren Ergebnisse sowie Feiern, am Schwarzen Brett des Vereins und in anderen Aushängen des Vereins bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung. Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. - 5 − Austritt aus dem Verein:
Bei Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
§ 16 Vereinsstrafen
- 1 − Verstöße gegen die Satzung, die bestehenden Vereinsordnungen und die Beschlüsse der Vereinsorgane können durch den Vorstand mit einer Vereinsstrafe belegt werden.
- 2 − Mögliche Vereinsstrafen sind:
a) Ermahnung und Rüge,
b) Geldstrafen zwischen 5 Euro und 150 Euro,
c) Entzug von Rechten (Stimmrecht, Nutzungsrechte Parkplatz/Hof und Nutzungsrechte im Vereinsgebäude),
d) Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
e) Ausschluss aus dem Verein. - 3 − Die zu beachtenden Vereinsvorschriften ergeben sich aus der Strafordnung des Vereins, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
- 4 − Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahme ist innerhalb von zwei Wochen einzureichen.
- 5 − Sofern der Vorstand der Auffassung ist, dass es sich um einen leichten Verstoß handelt und das Mitglied bislang nicht gegen die Satzung oder die bestehenden Vereinsordnungen verstoßen hat, kann die Vereinsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden.
- 6 − Verhängte Vereinsstrafen sind dem betroffenen Mitglied schriftlich mit einer Begründung mitzuteilen. Im Falle des Ausschlusses wird dieser zusätzlich am Aushang bekannt gegeben.
- 7 − Gegen verhängte Vereinsstrafen kann das betroffene Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese Berufung ist innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe vorzunehmen. Versäumt das Mitglied diese Frist, kann es den Beschluss nicht mehr angreifen und die Vereinsstrafe wird rechtskräftig.
§ 17 Auflösung
- 1 − Die Auflösung kann nur von einer hierzu gesondert einberufenen Mitgliederversammlung mit der im § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Bad Liebenwerda die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Kraftsportes und des allgemeinen Fitnesssports zu verwenden hat.
§ 18 Gerichtsstand und Erfüllungsort
- Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bad Liebenwerda.
Die geänderte Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 23.08.2019 beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung beim Amtsgericht in Kraft.